Vorfahrt für Wohnen
Novelle des Baugesetzbuchs: gut – mit Luft nach oben
09.07.2026Schneller und einfacher Wohnraum schaffen
Wo der Wohnungsmarkt angespannt ist, entspricht die Schaffung von neuem Wohnraum einem „überragenden öffentlichen Interesse“. Das ist ein Kern der Novelle des Baugesetzbuchs, die als Gesetzentwurf von der Regierung in den Bundestag eingebracht wurde. Der Status, der dem Wohnungsbau damit zugemessen wird, sorgt für einen rechtlichen Vorrang in der Abwägung mit anderen Interessen wie beispielsweise Denkmal- oder Umweltschutz.
Flächennutzungsplanung neu definiert
Ein übergeordnetes Raumordnungsrecht soll dazu führen, einen Ausgleich zwischen Gebieten mit Wohnraum-Engpässen und Gebieten mit geeigneten Flächenpotenzialen zu schaffen. Ein Flächennutzungsplan (FNP) muss danach nicht mehr zwingend für das gesamte Gebiet einer Kommune aufgestellt werden, sondern kann auch für Teilbereiche erlassen werden, in denen eine Gemeinde Regelungsbedarf sieht.
Vereinfachte Umweltprüfung
Ein weiteres Instrument für die Verkürzung von Planungszeiten soll darin bestehen, eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung nur noch dort vorzuschreiben, wo besonders schützenswerte Arten oder Lebensräume zu erwarten sind. Im Übrigen werden die Vorgaben für die Umweltprüfung an die von der Europäischen Union vorgegebenen Mindeststandards angepasst. Aber auch wenn eine vertiefte Umweltprüfung nötig ist, soll diese nicht mehr zwingend ins Bebauungsplanverfahren integriert werden, „wenn sie stattdessen später im Zulassungsverfahren erfolgen kann“, wie es im Entwurf heißt.
Erhöht werden die Schwellenwerte für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB für das Bauen im Innenbereich. Die bisher gültige Obergrenze für die Anwendung dieses Paragrafen, bei der eine formale Umweltprüfung entfällt, soll von 20.000 Quadratmetern versiegelter Fläche auf 30.000 Quadratmeter ausgeweitet werden.
Verkürzte Beteiligungsverfahren
Eingeschränkt wird nach dem Gesetzentwurf auch die Beteiligung der Bürgerschaft in der Planungsphase. Die bisher in den meisten Fällen vorgeschriebene frühzeitige Beteiligung bei der Aufstellung eines Bebauungsplans soll künftig nur noch eine freiwillige Option für die Kommune sein. Zwingend wäre dann nur noch eine einstufige Beteiligung von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange, die zudem ausschließlich digital ablaufen soll. Nur wenn eine Änderung am Plan zu einer „erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen“ führt, soll eine erneute Beteiligungsrunde erfolgen.
Nur ein weiterer Schritt
„Mit der BauGB-Novelle räumt die Bundesregierung dem Wohnungsbau den längst überfälligen Vorrang vor konkurrierenden Belangen ein. Aufstockungen werden erleichtert, Planungsverfahren beschleunigt. Das sind echte Fortschritte.“ Das sagt Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe. Die positiven Ansätze sollten nun im weiteren parlamentarischen Verfahren nicht verwässert werden, mahnt er. Zudem dürfe die Bundesregierung nicht auf halber Strecke stehenbleiben. Die BauGB-Novelle erleichtere zwar Planungen, löse aber noch keine Investitionen aus, so Pakleppa. Dafür brauche es unter anderem die schnelle und rechtssichere Einführung des Gebäudetyps E und zusätzliche verlässliche Förderprogramme für den Wohnungsbau.