Entwurf für das Gebäudemodernisierungsgesetz

Abkehr vom Verbot der Fossilen

10.06.2026

Technologieoffener Ansatz beim Heizen

Kernpunkt der Reform ist die Abkehr vom bisherigen faktischen Verbot fossiler Heizungen. Nach § 42 GModG-E soll die Wahl der Heiztechnik grundsätzlich beim Eigentümer liegen. Zulässig bleiben neben Wärmepumpen, Fern- und Nahwärme, Biomasse- und Hybridheizungen auch Gas- und Ölheizungen. Neu installierte fossile Heizungen dürfen jedoch nur weiterbetrieben werden, wenn sie schrittweise mit steigenden Anteilen klimafreundlicher Brennstoffe genutzt werden.


Schlagmann
Gebäudemodernisierungsgesetz


Das sind die wichtigsten Details der geplanten Neuregelung:

1. Die „Bio-Treppe“ für fossile Heizungen

Diese sogenannte „Bio-Treppe“ in § 43 GModG-E gibt für neue fossile Heizungen in Bestandsgebäuden von 2029 an Mindestanteile klimafreundlicher Brennstoffe vor: zunächst 10 Prozent, ab 2030 15 Prozent, ab 2035 30 Prozent und ab 2040 schließlich 60 Prozent. Der Nachweis erfolgt nicht auf technischem Weg, sondern über entsprechende Brennstofflieferverträge mit zertifizierten Bio-Anteilen. Für diese klimafreundlichen Brennstoffanteile wird kein CO2-Preis erhoben.

2. Sonderregelungen für Hybrid- und Biomasseheizungen

Für Hybridheizungen gelten Sonderregelungen. Bei Solarthermie-Hybridanlagen entfällt die Bio-Treppe bis Ende 2034, sofern bestimmte Mindestflächen erreicht werden oder die Solarthermie dauerhaft mehr als 15 Prozent der Wärme liefert. Ähnliche Regeln gelten für Wärmepumpen-Hybridheizungen, wenn die Wärmepumpe vorrangig betrieben wird. Biomasse-Hybridheizungen sind ebenfalls von der Bio-Treppe ausgenommen. Für Wohngebäude ab drei Einheiten und Nichtwohngebäude muss von 2035 an allerdings nachgewiesen werden, dass mindestens 15 Prozent der Wärme aus Biomasse stammt. Neu geregelt werden außerdem technische Standards für solarthermische Anlagen. Diese müssen künftig grundsätzlich mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein. Zudem erweitert das Gesetz die zulässigen Einsatzmöglichkeiten von fester Biomasse, etwa bestimmter Holzreste.

3. Vereinfachungen für Neubauten

Im Neubau soll das Nachweisverfahren vereinfacht werden. Wird ein Gebäude nach einem staatlich definierten Modelltyp errichtet, gelten die gesetzlichen Anforderungen automatisch als erfüllt. Individuelle energetische Berechnungen wären dann nicht mehr erforderlich. Details sollen künftig per Bekanntmachung im Bundesanzeiger geregelt werden.

4. Sanierungspflichten für Nichtwohngebäude

Eine sogenannte „Worst-first-Strategie“ gilt für die energetisch schlechtesten Nichtwohngebäude, die schrittweise modernisiert werden. Bis 2030 sollen die schlechtesten 16 Prozent, bis 2033 die schlechtesten 26 Prozent des Bestands energetisch verbessert werden. Konkrete Sanierungsmaßnahmen schreibt das Gesetz nicht vor. Eigentümer können selbst entscheiden, wie sie die Ziele erreichen. Gebäude mit bereits gutem energetischem Standard oder Versorgung durch Fernwärme, Wärmepumpen oder Biomasse sollen von der Pflicht ausgenommen werden.

5. Lebenszyklusbilanz für Neubauten

Außerdem setzt das Gesetz Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie um. Ab 2028 muss für große Neubauten ab 1000 Quadratmetern beheizter Nutzfläche, ab 2030 für alle Neubauten eine Lebenszyklusbilanz ihrer Treibhausgasemissionen vorgelegt werden. Bewertet werden dabei die Herstellung der Baustoffe, Bau, Nutzung, Instandhaltung, Rückbau und Recycling­potenziale. Verbindliche Grenzwerte sind zunächst nicht vorgesehen.

6. Mieterschutz und Kostenverteilung

In Sachen Mieterschutz einigten sich Union und SPD darauf, Mehrkosten durch Biobrennstoffe, CO2-Preis und Gasnetzentgelte künftig grundsätzlich hälftig zwischen Mietern und Vermietern aufzuteilen. Dies soll über Änderungen im CO2-Kostenauf­teilungs­gesetz geregelt werden. Mehrkosten oberhalb eines Bio-Anteils von 30 Prozent müssten Vermieter allein tragen.

7. Förderung und weitere Entwicklung

Die bestehende Heizungsförderung soll mindestens bis 2029 fortgeführt werden. Für 2030 ist vorgesehen, das Gesetz mit Blick auf Klimaschutz und das Ziel der Klimaneutralität bis 2045 einer Überprüfung zu unterziehen.

Kritik aus allen Richtungen

Politisch umstritten ist die Vereinbarkeit des Entwurfs mit den deutschen Klimazielen. Auch aus dem Bundesumweltministerium gibt es Vorbehalte gegen die geplante Abschaffung des Verbots fossiler Heizungen ab 2044. Das Umweltbundesamt rechnet zudem vor, dass die Pläne die Energiewende um 40 Milliarden Euro teurer machen könnten.

Der Zentralverband Sanitär-Heizung-Klima bemängelt eine erneute Verunsicherung für Eigentümer und Betriebe und warnt: „Besonders die geplanten Anforderungen an grüne Brennstoffe werfen erhebliche Fragen hinsichtlich Verfügbarkeit, Infrastruktur und Preisentwicklung auf. Schon heute zeigt sich, dass klimafreundliche Gase auf absehbare Zeit deutlich teurer bleiben dürften als klassische Energieträger.“ Das steht so ähnlich sogar im Gesetzestext. Eine „belastbare Abschätzung der in der Zukunft zu erwartenden Kosten ist derzeit nicht möglich“, heißt es dort unter Bezug auf die „Bio-Treppe“.

Der Nationale Normenkontrollrat nennt das Gesetz gar „eines der handwerklich schwächsten und praxisfernsten Vorhaben“, die ihm in den vergangenen Jahren vorgelegt worden seien. Schon sind Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht angekündigt für den Fall, dass das Gesetz in seiner aktuellen Fassung in Kraft treten sollte. Denn das Gericht hatte in seinem vielbeachteten Klimaurteil der Politik auferlegt, „den Übergang zu Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten“ und „frühzeitig transparente Maßgaben für die weitere Ausgestaltung der Treibhausgasreduktion“ zu formulieren, die „ein hinreichendes Maß an Entwicklungsdruck und Planungssicherheit vermitteln“.

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