Tipp aus der Bauberatung, heute von Bernd Thalmayer
Steuervorteil für energetische Sanierung nutzen
10.04.2025
Vorher genau durchrechnen
Manche scheuen den Aufwand, den man betreiben muss, um Zuschüsse oder vergünstigte Kredite für eine energetische Sanierung des Eigenheims zu erhalten. Für andere wiederum kann es finanziell lukrativer sein, die steuerlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, die der Paragraph 35c des Einkommenssteuergesetzes bietet. In jedem Fall empfiehlt es sich, vorab eine Berechnung anzustellen, ob Förderung oder Steuerbonus eine höhere finanzielle Entlastung erbringt.
Regeln genau definiert
Das Einkommenssteuergesetz erlaubt Besitzern selbstgenutzter Immobilien unter bestimmten Voraussetzungen, über drei Jahre verteilt bis zu 20 Prozent der Kosten für fachgerecht ausgeführte Maßnahmen zur energetischen Verbesserung von der Steuer abzusetzen. Allerdings sind hierfür bestimmte Bedingungen zu beachten: Im ersten und zweiten Kalenderjahr nach Abschluss der Maßnahme können jeweils sieben Prozent der Sanierungskosten, maximal aber jeweils 14.000 Euro, von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Im dritten Kalenderjahr dürfen dann noch einmal sechs Prozent der Kosten und maximal 12.000 Euro in Ansatz gebracht werden.
Bis zu 40.000 Euro Steuerbonus
Insgesamt sind also pro Gebäude, bei dem es sich auch um eine selbstgenutzte Zweit- oder Ferienwohnung handeln kann, bis zu 40.000 Euro Steuerersparnis möglich, wenn die Sanierungskosten bei 200.000 Euro oder mehr lagen. Außerdem können Kosten für einen Energieberater und eine von ihm durchgeführte Bestandsaufnahme im ersten Jahr nach Fertigstellung zu 50 Prozent geltend gemacht werden. Allerdings: Abgezogen werden können die Beträge nur von der tatsächlich anfallenden Steuerlast. Ist diese niedriger als der absetzbare Betrag, verfällt die darüberhinausgehende Summe. Nachzuweisen ist außerdem, dass die Arbeiten von einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachunternehmen ausgeführt wurden. Dieses muss die korrekte Umsetzung bescheinigen.
Nicht für vermieteten Wohnraum
Nicht steuerlich absetzbar sind Ausgaben für vermietete Wohnungen oder Häuser. Und wenn sich in der selbstgenutzten Immobilie ein beruflich genutztes Arbeitszimmer befindet, muss dessen Anteil von den Sanierungskosten abgezogen werden. In der folgenden Übersicht sind die Fördermöglichkeiten durch KfW, BAFA und nach Einkommenssteuergesetz übersichtlich im Vergleich und sortiert nach Gewerken und Einzelmaßnahmen dargestellt.