Zeitweise wurde in der Debatte über das Gebäudeenergiegesetz der Eindruck erweckt, dass in einigen Monaten das Heizen mit Öl oder Gas verboten wäre und Heizungsanlagen von Amts wegen stillgelegt werden sollten. Dergleichen war zwar nie geplant, aber erst mit der Entschärfung einiger Regelungen im Laufe des Gesetzgebungsprozesses kehrte wieder eine Orientierung auf die Fakten ein.
65 Prozent erneuerbare Energieträger
Die sehen so aus, dass Heizungen künftig mit einem Anteil von mindestens 65 Prozent an erneuerbaren Energieträgern betrieben werden müssen. Die Wege dahin sind vielfältig und teils mit einem sehr weiten Zeithorizont versehen.
Am 1. Januar 2024, wenn das GEG in Kraft tritt, gilt die 65-Prozent-Vorgabe zunächst nur für Neubaugebiete. Überall sonst können zunächst neben Wärmepumpen oder Pelletheizungen auch weiterhin noch Gas- und sogar Ölheizungen neu eingebaut oder ersetzt werden.
5 Jahre Übergangsfrist
Nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren müssen neu eingebaute fossil betriebene Heizungsanlagen lediglich technisch dafür ausgelegt sein, auch mit Beimischungen von Biogas beziehungsweise im Falle von Ölheizungen von erneuerbaren Kraftstoffen zu funktionieren.
65 Prozent erneuerbare Energieträger
Die sehen so aus, dass Heizungen künftig mit einem Anteil von mindestens 65 Prozent an erneuerbaren Energieträgern betrieben werden müssen. Die Wege dahin sind vielfältig und teils mit einem sehr weiten Zeithorizont versehen.
Am 1. Januar 2024, wenn das GEG in Kraft tritt, gilt die 65-Prozent-Vorgabe zunächst nur für Neubaugebiete. Überall sonst können zunächst neben Wärmepumpen oder Pelletheizungen auch weiterhin noch Gas- und sogar Ölheizungen neu eingebaut oder ersetzt werden.
5 Jahre Übergangsfrist
Nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren müssen neu eingebaute fossil betriebene Heizungsanlagen lediglich technisch dafür ausgelegt sein, auch mit Beimischungen von Biogas beziehungsweise im Falle von Ölheizungen von erneuerbaren Kraftstoffen zu funktionieren.
Reparaturen ja, Austauschpflicht nein
Reparaturen sind bei Bedarf ebenfalls an allen Arten von Heizungsanlagen weiterhin erlaubt, eine Austauschpflicht gibt es entgegen allen anderslautenden Behauptungen im Gesetz nirgendwo.
Kommunale Wärmeplanung beeinflusst die 65-Prozent-Regel
Wann neue Heizungen nur noch mit dem 65-Prozent-Anteil an Erneuerbaren eingebaut werden dürfen, hängt außerhalb der Neubaugebiete von der kommunalen Wärmeplanung ab. Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen eine solche bis Mitte 2026 vorlegen, kleinere Gemeinden haben dafür noch bis längstens Mitte 2028 Zeit. Aus der Wärmeplanung wird vor allem hervorgehen, wo und ab wann Gebäude an eine Nah- oder Fernwärmenetz angeschlossen werden können.
Regeln für Mieter und Härtefälle
Auch wenn eine solche Wärmeleitplanung vorliegt, wird es noch Ausnahmen nach einer Härtefallregelung geben, zum Beispiel wenn die zu erwartenden Investitionskosten in keinem angemessenen Verhältnis zum Immobilienwert stehen oder aufgrund „besonderer persönlicher Umstände“.
Vermieter können Investitionen in eine neue Heizung in Höhe von zehn Prozent jährlich auf ihre Mieter umlegen. Das ist mehr als die bisher auf acht Prozent gedeckelte Modernisierungsumlage. Allerdings ist die höhere Umlage nur erlaubt, wenn eine staatliche Förderung in Anspruch genommen und von den umlegbaren Kosten abgezogen wird. Außerdem gilt für die Erhöhung der Monatsmiete eine Obergrenze von 50 Cent je Quadratmeter Wohnfläche.
Reparaturen sind bei Bedarf ebenfalls an allen Arten von Heizungsanlagen weiterhin erlaubt, eine Austauschpflicht gibt es entgegen allen anderslautenden Behauptungen im Gesetz nirgendwo.
Kommunale Wärmeplanung beeinflusst die 65-Prozent-Regel
Wann neue Heizungen nur noch mit dem 65-Prozent-Anteil an Erneuerbaren eingebaut werden dürfen, hängt außerhalb der Neubaugebiete von der kommunalen Wärmeplanung ab. Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen eine solche bis Mitte 2026 vorlegen, kleinere Gemeinden haben dafür noch bis längstens Mitte 2028 Zeit. Aus der Wärmeplanung wird vor allem hervorgehen, wo und ab wann Gebäude an eine Nah- oder Fernwärmenetz angeschlossen werden können.
Regeln für Mieter und Härtefälle
Auch wenn eine solche Wärmeleitplanung vorliegt, wird es noch Ausnahmen nach einer Härtefallregelung geben, zum Beispiel wenn die zu erwartenden Investitionskosten in keinem angemessenen Verhältnis zum Immobilienwert stehen oder aufgrund „besonderer persönlicher Umstände“.
Vermieter können Investitionen in eine neue Heizung in Höhe von zehn Prozent jährlich auf ihre Mieter umlegen. Das ist mehr als die bisher auf acht Prozent gedeckelte Modernisierungsumlage. Allerdings ist die höhere Umlage nur erlaubt, wenn eine staatliche Förderung in Anspruch genommen und von den umlegbaren Kosten abgezogen wird. Außerdem gilt für die Erhöhung der Monatsmiete eine Obergrenze von 50 Cent je Quadratmeter Wohnfläche.
Förderung vom Einkommen abhängig
Noch nicht endgültig entschieden ist hingegen über die staatliche Förderung für klimafreundlichere Heizungen. Vorgesehen ist ein Sockelbetrag von 30 Prozent der Investition, für Personen mit zu versteuernden Einkommen von weniger als 40.000 Euro übernimmt der Staat weitere 30 Prozent der Investitionskosten. Zusätzlich 20 Prozent soll es geben, wenn die Heizung bis 2028 ausgetauscht wird – allerdings mit einer Obergrenze bei 70 Prozent der Gesamtkosten.
Zusätzlich sind für Haushalte mit einem Einkommen von bis zu 90.000 Euro im Jahr Kredite der Förderbank KfW mit Sonderkonditionen beim Zins zugesagt. Genaue Konditionen gibt es hierfür bisher allerdings nicht.
Beratung wird Pflicht
Für den Einbau von neuen Brennstoffheizungen (das sind alle, die nicht wie beispielsweise Wärmepumpen ausschließlich mit Strom betrieben werden) gibt es künftig eine Beratungspflicht. Energieberater, Schornsteinfeger oder Heizungsinstallateure sollen auf die kommunale Wärmeplanung sowie auf Kostenrisiken hinweisen, die aus steigenden CO2-Preisen resultieren.
Noch nicht endgültig entschieden ist hingegen über die staatliche Förderung für klimafreundlichere Heizungen. Vorgesehen ist ein Sockelbetrag von 30 Prozent der Investition, für Personen mit zu versteuernden Einkommen von weniger als 40.000 Euro übernimmt der Staat weitere 30 Prozent der Investitionskosten. Zusätzlich 20 Prozent soll es geben, wenn die Heizung bis 2028 ausgetauscht wird – allerdings mit einer Obergrenze bei 70 Prozent der Gesamtkosten.
Zusätzlich sind für Haushalte mit einem Einkommen von bis zu 90.000 Euro im Jahr Kredite der Förderbank KfW mit Sonderkonditionen beim Zins zugesagt. Genaue Konditionen gibt es hierfür bisher allerdings nicht.
Beratung wird Pflicht
Für den Einbau von neuen Brennstoffheizungen (das sind alle, die nicht wie beispielsweise Wärmepumpen ausschließlich mit Strom betrieben werden) gibt es künftig eine Beratungspflicht. Energieberater, Schornsteinfeger oder Heizungsinstallateure sollen auf die kommunale Wärmeplanung sowie auf Kostenrisiken hinweisen, die aus steigenden CO2-Preisen resultieren.

Datum: 09.11.2023