Sonderabschreibung für Mietwohnungen nach einem Jahr Pause reaktiviert

Steuervorteil kehrt in neuem Gewand zurück

2019 hatte der Gesetzgeber eine Sonderabschreibung für neu errichtete Mietwohnungen eingeführt, um deren Neubau zu fördern. Wohnungen, für die Bauantrag bis zum 31. Dezember 2021 gestellt worden war, konnten innerhalb der ersten vier Jahre nach Fertigstellung oder Kauf bis zu 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich geltend gemacht werden: maximal 5 Prozent Sonderabschreibung pro Jahr, zusätzlich zur regulären 2-prozentigen AfA.

Eine ähnliche Abschreibungsmöglichkeit nach § 7b des Einkommenssteuergesetzes gibt es jetzt wieder. Wer eine Mietwohnung baut oder erwirbt, für die ein Bauantrag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2026 gestellt wird (oder, falls kein Bauantrag erforderlich ist, eine entsprechende Bauanzeige), kann die höhere steuerliche Abschreibung geltend machen.

Voraussetzung ist, dass es sich um eine in sich abgeschlossene Wohneinheit mit eigenem Zugang handelt, in der ein eigenständiger Haushalt geführt werden kann. Die Wohnfläche muss mindestens 23 Quadratmeter betragen, für Studenten- und Seniorenappartements gelten Sonderregelungen. Begünstigt sind ausschließlich neugeschaffene Wohnungen. Eine Modernisierung oder Sanierung bereits bestehenden Wohnraums wird auf diesem Weg nicht gefördert. In Anspruch nehmen kann die Sonderabschreibung außerdem nur, wer die neu gebaute Wohnung mindestens zehn Jahre lang vermietet.
Es gibt aber auch einige wichtige Neuerungen

Wurden nach der alten Regelung nur Wohnungen gefördert, deren Baukosten nicht höher als 3.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche lagen, beträgt diese Obergrenze jetzt 4.800 Euro. Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung ist allerdings niedriger. Sie ist auf 2.500 Euro (vorher 2.000 Euro) gedeckelt. Vor allem ist die steuerliche Begünstigung nun aber daran geknüpft, dass die Kriterien für ein „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllt.

Dokumentiert werden muss dies anhand des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude“ (QNG), das durch akkreditierte Zertifizierungsstellen vergeben wird. Voraussetzung für die Vergabe dieses staatlichen Qualitätssiegels ist „ein Nachweis der Erfüllung allgemeiner und besonderer Anforderungen an die ökologische, soziokulturelle und ökonomische Qualität von Gebäuden“.

Keine rückwirkende Aufnahme

In die Röhre schauen alle Bauherren oder Käufer einer Mietwohnung, die aufgrund einer Bauanzeige oder eines Bauantrags im Jahr 2022 errichtet wird oder bereits fertiggestellt wurde. Weil der Gesetzgeber ausschließlich Anreize für zusätzlichen neuen Wohnraum setzen möchte, gibt es keine rückwirkende Aufnahme von bereits im vergangenen Jahr genehmigten Wohnungen in die Förderung.
 
Datum: 27.04.2023
 
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