Änderungen im GEG vor allem für Neubauten

Die neue Version des GEG verschärft Kriterien

Seit Januar 2023 gilt eine neue Version des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Das erst vor rund zwei Jahren eingeführte GEG wird damit in etlichen Punkten modifiziert. Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau hat einen Leitfaden veröffentlicht, der für Bauherren und Anwender viele Details praxisnah zusammenfasst. Auch die Neuerungen durch das GEG 2023 werden dort markiert und griffig aufbereitet. Diesen Leitfaden kann man kostenlos herunterladen.

Die wichtigsten Änderungen, die seit Jahresbeginn 2023 gelten:
  • Die Anforderungen an den Jahresprimärenergiebedarf von Neubauten haben sich verschärft. Bisher galt Effizienzhaus-Standards 75 für Neubauten (EH-75), nun gilt Effizienzhaus-55.
  • Beim vereinfachten Nachweisverfahren sind keine Anlagenvarianten mit Gasheizung mehr möglich.
  • Biogas und auch Gemische mit Biogas werden bei Primärenergiebewertungsfaktoren nun anders eingestuft.
  • Gebäudenah erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien wird anders angerechnet.
 
Außerdem gelten andere Vorgaben für
  • den detaillierten Nachweis der Wirkung von Wärmebrücken,
  • Förderungen und
  • Flüchtlingsunterkünfte.
Wärmebrücken

Wer sich über Wärmebrücken informiert, kommt zum Thema Gleichwertigkeitsnachweise: Hier muss man nun auch jene Wärmebrücken betrachten, deren angrenzende Bauteile U-Werte mitbringen, die kleiner sind als in den Musterlösungen (DIN 4108 Beiblatt 2).

Biomasse und Biogas

Für Biomasse und Biogas verschiebt sich einiges beim Primärenergiefaktor. Wer mit einem Gemisch arbeitet (Erdgas und Biogas oder entsprechend Flüssiggas), kann als Primärenergiefaktor 0,7 ansetzen oder aber 0,5 nur auf den energetischen Anteil des Biogases.

Strom aus Erneuerbaren Energien

Beim Strom aus Erneuerbaren Energien und den Bewertungsverfahren zeigen sich ebenfalls die politischen Ziele. So wird es merklich einfacher, Strom aus erneuerbaren Energien auf den Jahres-Primärenergiebedarf anzurechnen. Einschränkende Bedingungen werden abgeschafft: Das Bewertungsverfahren aus § 23 Abs. 2 und 3 GEG wird gestrichen, denn offenbar hat dieses Verfahren in der Praxis widersprüchliche Ergebnisse erzeugt. Mit dieser Vereinfachung soll der Ausbau von Photovoltaik beschleunigt werden.
Primärenergiefaktor

Beim Primärenergiefaktor schafft die neue Regelung auch eine Benachteiligung vom Großwärmepumpen ab: Es gibt einen neuen Primärenergiefaktor für solchen Strom, der eingesetzt wird, um wärmenetzgebundene Großwärmepumpen zu betreiben. Er liegt für den nicht erneuerbaren Anteil bei 1,2 anstatt 1,8. Die bisherigen Vorgaben hatten Fernwärme aus Großwärmepumpen systematisch benachteiligt gegenüber Fernwärme aus KWK-Anlagen oder Wärmeerzeugern mit fossilen Energien.

Fördermaßnahmen

Auch Fördermaßnahmen richten sich an den nun verschärften Kriterien aus. Hier zeigt sich: Eingespartes CO2 soll stärker ins Gewicht fallen.

Kostenloser Leitfaden

Den kostenlosen Leitfaden der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau gibt es hier als PDF-Datei.

 
Datum: 08.02.2023
 
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